Zusammen Perspektive entwickeln.
Wir machen Eltern Mut und vermitteln Ihnen, dass sie in ihrem Kind auch ein großes Glück und nicht kommende Probleme sehen.
Beratung
Diagnose „behindert“ – was nun?
Die Feststellung, ihr Kind sei behindert, ist für die Eltern eines Neugeborenen fast immer ein Schock. Zwar bemühen sich die meisten Ärzte um eine schonende Art der Mitteilung, doch im Klinikalltag sind umfassende Gespräche über alles, was die Eltern in dieser Ausnahmesituation bewegt, selten möglich. Und zu Hause fühlt man sich erst einmal alleingelassen.
Dabei es geht den betroffenen Eltern oft gar nicht so sehr nur um medizinische Fachberatung oder um ausführliche Informationen zu der jeweiligen Behinderung durch die Kinderärzte. Denn für die Eltern scheint sich mit einem Schlag alles zu ändern.
Diesen Eltern Mut zu machen und ihnen zu vermitteln, dass sie weiter in ihrem Baby auch ein großes Glück und nicht nur die kommenden Herausforderungen sehen, möchte die Lebenshilfe Wiesbaden versuchen. Da wir – wie die Lebenshilfen in ganz Deutschland – ein Elternverein sind, engagieren sich bei uns vor allem auch die Eltern behinderter Kinder, die gerne bereit sind, sich mit jungen Eltern über diesen etwas anderen Anfang des Familienlebens zu unterhalten.
Suchen Sie das Gespräch mit uns! Wir sind für Sie erreichbar!
Als erste Kontaktaufnahme bietet sich die Bereichsleitung Kinder der Lebenshilfe an:
Bereichsleitung Kinder der Lebenshilfe
Diana Neitzer
Albert Schweitzer Allee 48a
65203 Wiesbaden
Tel.: 0611 – 6907546
Fax: 0611 – 6907534
E‑Mail: d.neitzer@lebenshilfe-wiesbaden.de
Diana Neitzer
Informationen zum Behindertentestament
Eltern von Kindern mit Behinderung sollten bei der Regelung ihres Nachlasses überlegt vorgehen. Damit ihre Kinder auch nach dem Tod der Eltern gut versorgt bleiben und ihr Status quo erhalten bleiben kann, schafft das sogenannte „Behindertentestament“ eine gute Hilfe.
Was ist ein Behindertentestament?
Durch ein „Behindertentestament“ kann verhindert werden, dass der Sozialhilfeträger Zugriff auf das Familienvermögen erhält und der Angehörige mit Behinderung keinen Nutzen von seinem Erbe hat.
Mit einem „Behinderten-Testament“ wird der Mensch mit Behinderung als Vor-Erbe eingesetzt. Das heißt, er darf die Vermögenswerte nutzen, aber nicht veräußern. Nach-Erben können andere Personen oder auch gemeinnützige Organisationen sein.
Wichtig ist eine Testamentsvollstrecker*in
Im Behindertentestament muss festgelegt werden, was mit den Erträgen aus der Erbschaft (z.B. Zinserlösen) passieren soll. Eltern können zum Beispiel anordnen, dass sie ausschließlich für Gesundheitsausgaben, einen jährlichen Urlaub oder ein Hobby ihres Kindes verwendet werden dürfen.
Um sicherzustellen, dass diese Anordnungen auch tatsächlich eingehalten werden, muss der Erbteil des Angehörigen mit Behinderung unter eine lebenslange Testamentsvollstreckung gestellt werden. Die Testamentsvollstrecker*in ist an die Vorgaben im Testament gebunden. Sie verwaltet das Erbe des Angehörigen mit Behinderung und hat die Aufgabe, aus dem Nachlass Zuwendungen an ihn zu leisten, die er im täglichen Leben braucht (z.B. Kleidung, Reisen, persönliche Dinge).
Für die Person der Testamentsvollstrecker*in eignet sich eine Vertrauensperson des behinderten Menschen oder eine Institution aus seinem direkten Umfeld.
Haben Sie Fragen zum Behindertentestament? Sprechen Sie uns gerne an. Wir helfen Ihnen weiter.
Suchen Sie das Gespräch mit uns! Wir sind für Sie erreichbar!
Als erste Kontaktaufnahme bietet sich die Geschäftsstelle der Lebenshilfe an:
Geschäftsstelle der Lebenshilfe
Albert Schweitzer Allee 48
65203 Wiesbaden
Telefon: 0611 – 690750
Fax: 0611 – 6907511
E‑Mail: kontakt@lebenshilfe-wiesbaden.de